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Naturpark-Förderung

Der Naturpark Obere Donau unterstützt jährlich zahlreiche Projekte in der Region in den Bereichen nachhaltiger und naturverträglicher Tourismus, Öffentlichkeitsarbeit (Sensibilisierung) sowie Erhalt des Natur- und Kulturerbes im ländlichen Raum.

Die Fördermittel setzen sich aus Geldern der Lotterie Glücksspirale, der Europäischen Union und des Landeshaushaltes Baden-Württemberg zusammen. Die bereitgestellten Mittel decken je nach Projekt bis zu 70% der anfallenden Nettokosten ab.  Den restlichen Betrag bestreitet der Antragssteller als Eigenanteil selbst. Ein bestimmter Mindestbetrag zur Finanzierung wird als Bagatellgrenze vorausgesetzt.

Ein Antrag auf Naturparkförderung kann von Privatpersonen, Vereinen, Unternehmen oder öffentlichen Einrichtungen gestellt werden. Auch der Naturpark kann Eigenanträge stellten.

Unser Informationsflyer gibt Ihnen einen ersten Überblick über die Naturparkförderung. Neben Hinweisen zur Förderkulisse und den Förderbereichen finden Sie auch Projektbeispiele.

Weitere Fördermöglichkeiten des Landes Baden-Württemberg und Informationen zur Naturparkförderung können Sie dem Förderwegweiser des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz entnehmen.

Bei Fragen zur Naturparkförderung steht Ihnen die Naturpark Geschäftsstelle gerne beratend zur Seite.

Ihre Ansprechpartnerin:
Frau Tanja Ott
Tel.: 07466 / 9280-10 (vormittags)
tanja.ott@naturpark-obere-donau.de

 

Die Antragsstellung für das Förderjahr 2025 ist ab sofort möglich!

Bei Fragen zum Thema Förderungen dürfen Sie sich gerne an uns wenden.


Von großer Wichtigkeit für eine erfolgreiche Antragstellung ist eine sorgfältige Vorplanung und Vorbereitung der Antragsunterlagen.

Alle notwendigen Formulare finden sie unter der Rubrik „Förderunterlagen“ oder im Förderwegweiser des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Bitte beachten Sie jeweils die ausführlichen Informationen und ergänzenden Merkblätter, insbesondere zur EU-Förderung.

Lassen Sie uns bereits vorab Ihre Projektideen mit einer ausführlichen Projektbeschreibung zukommen. Die Naturparkgeschäftsstelle berät und unterstützt Sie gerne. Bitte nehmen Sie hierzu möglichst frühzeitig Kontakt mit uns auf.

Damit die von Ihnen angedachten Projekte und Maßnahmen auch eine Chance auf Umsetzung und Förderung haben, sollten Sie unbedingt die nachfolgend genannten Grundsätze beachten:

  • Förderfähig sind nur Projekte oder deren Teile, die innerhalb der Naturparkkulisse liegen.
  • Innerhalb bebauter Ortsteile sind nur Maßnahmen der Besucherlenkung und Sensibilisierung förderfähig.
  • Alle Maßnahmen müssen einen Bezug zum Naturpark haben und sollten sich aus den Zielen des Naturparkplans ableiten lassen.
  • Die Zielsetzung muss ebenfalls den Richtlinien des Ministeriums für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz zur Gewährung von Zuwendungen an Naturparke in Baden-Württemberg entsprechen.
  • Der Erwerb und Umbau von Gebäuden ist nicht förderfähig.
  • Es darf keine Gewinnerzielung mit dem Projekt verbunden sein.
  • Es muss sich immer um gemeinnützige Projekte handeln und eine öffentliche, kostenlose Zugänglichkeit muss gewährleistet sein.
  • Zweckbindungsfrist von meist 10 Jahren (außer bei Veranstaltungen, Printprodukten, und einmaligen Aktionen).
  • Bagatellgrenzen:
    • 4.000 Euro Zuwendung für juristische Personen des öffentlichen Rechts
    • 500 Euro Zuwendung für natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts  (mehrere separate Anträge können nicht zusammengezählt werden).
  • Förderfähig sind immer nur Nettokosten.
  • Notwendige Genehmigungen sind zwingend dem Förderantrag beizufügen.
  • Es darf noch nicht mit der Maßnahme begonnen worden sein.

Die vollständige Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen, Fördervoraussetzungen, Auflagen sowie Art und Höhe der Förderung entnehmen Sie bitte der VwV.

Die Einreichung der vollständigen Antragsunterlagen für das kommende Förderjahr muss bis zum 30. November des aktuellen Jahres bei der Naturparkgeschäftsstelle erfolgen. Danach erfolgt eine Prüfung der Unterlagen durch die Geschäftsstelle sowie durch das zuständige Regierungspräsidium in Freiburg.

Der Antragsteller darf erst mit der Umsetzung der Maßnahme nach Erhalt des Zuwendungsbescheides, ausgestellt durch die Bewilligungsstelle, beginnen. In begründeten Ausnahmefällen kann ein Antrag auf einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn gestellt und begründet werden (schriftlich über das allgemeine Förderantragsformular).

Wird mit der Maßnahme vor Erhalt des Zuwendungsbescheides oder des vorzeitigen Maßnahmenbeginns begonnen, hat dies einen Förderausschluss zur Folge!

Nach der Umsetzung der Maßnahme und vor Ablauf der Vorlagefrist reicht der Projektträger seinen Zahlungsantrag (Verwendungsnachweis) mit allen notwendigen Unterlagen bei der Geschäftsstelle ein. Die Unterlagen werden wiederum durch die entsprechenden Stellen geprüft und eine Vorortkontrolle der umgesetzten Maßnahme wird durchgeführt. Wurden die allgemeinen und besonderen Auflagen und Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet, wird anschließend die Auszahlung der Fördergelder veranlasst.

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